Aktuelle Lage zur Corona Pandemie

Corona: Hochzeit, Geburtstag, Familienfeier, etc. erlaubt? Entscheidungen der Bundesländer Berlin & Brandenburg im Überblick:

Bund und Länder halten weiterhin an grundlegenden Maßnahmen zur Reduzierung der Ansteckungsgefahr fest. Dazu gehören erweiterte Kontaktbeschränkungen, das Einhalten des Mindestabstands von 1,50m, das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes in bestimmten öffentlichen Bereichen sowie verstärkte Hygienevorschriften.

Angesichts der steigenden Zahl von Corona-Neuinfektionen hat Bundeskanzlerin Angela Merkel am 19. August 2020 erneut dazu aufgefordert, die Corona-Schutzmaßnahmen einzuhalten.

Dennoch sind kleine Veranstaltungen und private Feiern in allen Bundesländern erlaubt. Es gelten aber unterschiedliche Regelungen bezüglich Teilnehmerzahl und Schutzmaßnahmen. In einigen Bundesländern sind private Feiern mit über 300 Teilnehmern möglich. Andere sind vorsichtig und beschränken die Teilnehmerzahl weiterhin stark. Was im Einzelfall gilt, erfahren Sie hier im Überblick:

Zusätzlich haben Bund und Länder am 29.09.2020 weitere Regelungen und Empfehlungen für private Feiern beschlossen. Wenn in einem Landkreis an sieben Tagen infolge die Zahl der Neuinfektionen einen kritischen Wert erreichen, gilt folgendes:

  • > 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner: max. 50 Teilnehmer bei privaten Feiern in öffentlichen oder angemieteten Räumen (Vorschrift) bzw. 25 bei Veranstaltungen in privaten Räumen (Empfehlung)
  • > 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner: max. 25 Teilnehmer bei privaten Feiern in öffentlichen oder angemieteten Räumen (Vorschrift) bzw. 10 bei Veranstaltungen in privaten Räumen (Empfehlung)

Aufgrund der aktuellen Pandemie Lage ist eine kostenfreie Stornierung oder Umbuchung möglich, sofern wegen einer Entscheidung des Gesundheitsamtes, des Robert-Koch-Institutes oder durch Anweisung bzw. Verbote der Bundesoder Landesbehörden eine Durchführung der Veranstaltung nicht möglich ist.

Aktuelle Verordnung Berlin:

Gilt ab 04. Juni:

Veranstaltungen im Freien bis zu 500 Personen (ab 250 Personen generell Testpflicht, darunter abhängig vom Hygienekonzept)

Veranstaltungen in geschlossenen Räumen bis zu 100 Personen (ab 11 Personen Testpflicht)

Private Veranstaltungen aus besonderem Anlass wie Trauerfeiern, Hochzeiten und Taufen mit bis zu 50 Personen im Freien und in geschlossenen Räumen, Testpflicht ab 11 Personen

Dies gilt nur so lange wie in Berlin innerhalb der letzten sieben Tage die Marke von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern überschritten wird. Ab der Marke von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern gilt max. 50 Teilnehmer bei privaten Feiern in öffentlichen oder angemieteten Räumen (Vorschrift) bzw. 25 bei Veranstaltungen in privaten Räumen (Empfehlung).

Wichtig:

Unsere Mitarbeiter sind schon geimpft, oder lassen sich vorher testen lassen.

Für alle Veranstaltungen gelten die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln. Auch bei privaten Feiern mit weniger als 75 zeitgleich Anwesenden muss zwischen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden (das gilt nicht für Ehe- oder Lebenspartner, für Angehörige des eigenen Haushaltes. In geschlossenen Räumen gilt für alle Veranstaltungen: die Raumluft muss regelmäßig durch Frischluft ausgetauscht werden und die Personendaten der Gäste müssen für eine mögliche Kontaktnachverfolgung erfasst und für die Dauer von vier Wochen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften aufbewahrt werden.

Aktuelle Verordnung Brandenburg:

Aktuell sind private Feierlichkeiten im privaten Wohnraum und im dazugehörigen befriedeten Besitztum mit mehr als 75 zeitgleich Anwesenden Gästen untersagt.

Diese Obergrenze gilt nicht für private Feiern, die zum Beispiel in einer Gaststätte oder in einem Gemeindesaal stattfinden. Die Anzahl der Teilnehmenden wird hier ausschließlich über die Raumgröße in Verbindung mit dem Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Gästen bestimmt.

Wichtig:

Unsere Mitarbeiter sind schon geimpft, oder lassen sich vorher testen lassen.

Für alle Veranstaltungen gelten die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln. Auch bei privaten Feiern mit weniger als 75 zeitgleich Anwesenden muss zwischen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden (das gilt nicht für Ehe- oder Lebenspartner, für Angehörige des eigenen Haushaltes. In geschlossenen Räumen gilt für alle Veranstaltungen: die Raumluft muss regelmäßig durch Frischluft ausgetauscht werden und die Personendaten der Gäste müssen für eine mögliche Kontaktnachverfolgung erfasst und für die Dauer von vier Wochen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften aufbewahrt werden.

Örtliche Maßnahmen:

  • Wird in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt innerhalb der letzten sieben Tage die Marke von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern überschritten, sind dort private Feierlichkeiten im privaten Wohnraum und im dazugehörigen Besitztum mit mehr als 25 zeitgleich Anwesenden und in öffentlichen oder angemieteten Räumen mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden untersagt.
  • Sollte in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt sogar die kritische Marke von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in den vergangenen sieben Tagen überschritten werden, sind dort private Feierlichkeiten im privaten Wohnraum und im dazugehörigen befriedeten Besitztum mit mehr als 10 zeitgleich Anwesenden und in öffentlichen oder angemieteten Räumen mit mehr als 25 zeitgleich Anwesenden untersagt.
  • Anzeigepflicht: Ab einer 7-Tages-Inzidenz von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner müssen Veranstalterinnen und Veranstalter von privaten Feierlichkeiten diese mindestens drei Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem zuständigen Gesundheitsamt unter Angabe des Veranstaltungsortes und der geplanten Anzahl der Teilnehmenden anzeigen. Die Meldepflicht besteht ab sechs Teilnehmern außerhalb des eigenen Hausstandes.