Allgemeine Geschäftsbedingungen

Drive Bar

§ 1 Vertragsgegenstand

Regelungsinhalt der AGBs ist der in der zwischen der Drive Bar und dem Kunden geschlossene Veranstaltungsvereinbarung (VV) aufgeführter Leistungsumfang mit den verbundenen Catering/Serviceleistungen durch die Drive Bar.

§ 2 Auftragserteilung durch den Kunden

(1) Der Kunde bestellt die in der VV aufgeführten Leistungen zu den ihm bekannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Drive Bar.

(2) Alle Angebote der Drive Bar sind unverbindlich und sind erst bestätigt, sofern der Kunde eine Unterschrift unter dem Angebot gesetzt hat und die Drive Bar daraufhin eine Auftragsbestätigung an den Kunden gesendet hat.

(3) Alle Angebote sind 14 Tage ab den Tag des Zugangs des Angebotes gültig. Danach entfällt der Reservierungsanspruch.

(4) Drive Bar behält sich vor, sofern nach der Annahme und Bestätigung des Angebotes, eine Veränderung an der von der Drive Bar zu leistender Dienstleistung die in der VV angegeben ist erfolgt,

die Preise nachträglich an die Veränderung anzupassen. (z.B. die Anzahl der Gäste, Leistungsumfang erhöht/verringert sich, andere Getränkeauswahl, Zeitraum etc.) Diese Änderung bedarf es einer schriftlichen Bestätigung beiderseits.

(5) Der Kunde verpflichtet sich, die definitive und der Abrechnung zugrunde liegende Gästezahl bis spätestens 14 Werktage vor Veranstaltungsbeginn der Drive Bar schriftlich mitzuteilen. Für die Berechnung der 14-Tages-Frist ist der Eingang der Mitteilung bei der Drive Bar entscheidend. Die Reduzierung der Teilnehmerzahl kann einmalig bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn um maximal 10 % der vereinbarten Teilnehmerzahl kostenfrei vorgenommen werden. Darüber hinaus gehende Reduzierungen werden als Teilstornierung angesehen und nach § 8 Stornierung abgerechnet.

(6) Diese Angaben zur Gästezahl, sowie die im Auftrag enthaltenen Leistungen gelten als garantierter und der Rechnung zugrunde zu legender Mindestvertragsinhalt, der bei der Endabrechnung berücksichtigt wird.

(7) Erfolgen nach Ablauf der 14-Tages-Frist bzw. während der Veranstaltung weitere Bestellungen von Speisen, Getränken und weiteren Leistungen bzw. erhöht sich die Personenzahl, so erstellt Drive Bar, sofern die kundenseits gewünschte Bestellung noch umsetzbar ist, ein weiteres Angebot oder passt die Endrechnung demzufolge an.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Die Drive Bar ist verpflichtet den bestätigten Auftrag laut VV im vollen Umfang durchzuführen. Abweichungen davon bedarf es einer schriftlichen Bestätigung.

(2) Das Drive Bar Personal nimmt grundsätzlich keine Abrechnungen mit den Gästen des Kunden vor. Wünscht der Kunde Abrechnungen durch die Drive Bar bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung.

§ 4 Leistungshindernisse

(1) Sollten durch Umstände, die außerhalb des Einflussbereiches der Drive Bar liegen, Lieferengpässe bei einzelnen Zutaten, Speisen, Getränken oder Equipment/ Ausstattungen entstehen, ist die Drive Bar berechtigt, insoweit vergleichbare Zutaten, Speisen, Getränke oder Equipment zu liefern.

(2) Ausfall des Bar Trucks

Sofern der Bar Truck in Folge nicht vorhersehbaren Umständen (Reparatur, technischer Defekt, höhere Gewalt, etc.) nicht wie vereinbart einsatzfähig sein, so ist die Drive Bar verpflichtet eine Möglichkeit zum Ersatz (z.B. durch eine mobile Bar) zu stellen. Sofern dieses nicht umgesetzt werden kann oder dies durch den Kunden nicht gewünscht ist, haftet die Drive Bar nicht für eventuelle Ausfall oder anderer etwaiger Kosten die in diesen Zusammenhang entstehen können.

§ 5 Verlust oder Beschädigung von Mietgegenständen

(1) Der Kunde haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen, seine Gäste oder sonstige Dritte iSv. § 278 und 831 BGB im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu vertreten sind, entsprechend den gesetzlichen Regelungen. Die Anwendung von § 831 Absatz 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen (Exkulpation von Auswahlverschulden).

(2) Der Kunde haftet für den Verlust oder Bruch, der von der Drive Bar dazu gemieteten oder selbst gestellten Gläsern, Becher oder weiteres Equipment, wenn dies mehr als 5% der insgesamt bestellten Menge überschreitet.

(3) Der Kunde stellt die Drive Bar von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen frei, soweit diese von Ihm, seinen Erfüllungsgehilfen oder von seinen Gästen zu vertreten sind.

(4) Bei Diebstahl von Mietgegenständen oder sämtlichen anderen von der Drive Bar zur Verfügung gestellten Materialien zur Erbringung Ihrer Dienstleistung, haftet der Kunde für den entstanden Schaden und die Drive Bar behält sich rechtliche Schritte dagegen vor.

§ 6 Reklamation

Offensichtliche Mängel können nur berücksichtigt werden, wenn die Beanstandung unverzüglich nach Erhalt der Ware bzw. direkt bei Abholung erfolgt. Der Umtausch falsch bestellter Ware ist bei Lebens- und Genussmitteln nicht möglich. Verdeckte Mängel an gelieferten Waren (verderbliche Lebensmittel) müssen der Drive Bar unverzüglich, spätestens jedoch 3 Tage nach der Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Für durch den Kunden vorgenommene unsachgemäße Lagerung an der Ware entstandene Mängel übernimmt die Drive Bar keine Haftung.

§ 7 Anmietung des Bar Trucks

Bei der Anmietung des Bartrucks ohne Catering durch die Drive Bar sind folgende Punkte zu beachten:

(1) Der Bar Truck ist in selben gereinigten Zustand, wie er übernommen wurde, am vereinbarten Tag zurückzugeben

Folgende Putzaufgaben sind hierbei zwingend zu beachten:

  • Reinigung und Desinfektion aller Oberflächen, sowie bei Benutzung der vorhandenen Kühlung die Schubfächer und Innenseiten der Kühlung
  • Der Boden ist zu fegen und zu wischen
  • Müll ist vollständig zu entsorgen

Wenn der Truck in einen nicht gereinigten Zustand zurückgegeben wird, fällt eine Reinigungspauschale in Höhe von mind. 250,00€ an. Je nach Grad der Verschmutzung kann diese Pauschale angepasst werden.

(3)

Sollten die Tafeln im Außenbereich benutzt werden ist zu beachten das ausschließlich handelsübliche Kreide und keine Kreidestifte zu benutzen sind. Die Tafeln sind ohne Kreiderückstände wieder zu übergeben.

Sollten Kreide oder andere Rückstände auf der Tafelfolie verbleiben, so ist der Kunde verpflichtet die Tafelfolie neuwertig zu ersetzen.

(4) Der Bar Truck darf ohne eindeutige vorher gegebene Erlaubnis durch die Drive Bar nicht eigenständig bewegt bzw. gefahren werden.

(5) Sollte der Bar Truck im Straßenverkehr, ohne Wissen der Drive Bar, benutzt werden, haftet der Kunde für sämtliche daraus entstehender Verstöße und Bußgelder in voller Höhe, sowie einer Aufwandsentschädigung von 200,00 €.

(6) Um den Bar Truck fahren zu können ist eine Führscheinerlaubnis der Klasse C1 zwingend nachzuweisen.

(7) Der Kunde haftet für alle Schäden die durch Ihn oder durch Ihn beauftragte Dienstleister am Bar Truck entstanden sind in voller Höhe einer neuwertigen Anschaffung.

(8) Der Bar Truck ist bei Verlassen zu verschließen und an einen sicheren Ort zu parken. Er ist mit einer im Truck vorhandenen Parkkralle gegen Diebstahl zu sichern. Sofern der Truck aufgrund von grober oder auch einfacher Fahrlässigkeit gestohlen werden sollte, haftet der Kunde für den entstanden Schaden anhand des zum Zeitpunkt des entwenden gütigen Buchwertes des Fahrzeuges. Mindestens jedoch in Höhe von 30.000,00€. Dieses gilt auch sofern der Truck durch einen Brand teil oder ganz zerstört werden sollte.

(9) Verlust vom Fahrzeugschlüsseln / Fahrzeugpapieren

Sollte bei der Anmietung ein Fahrzeugschlüssel übergeben werden, haftet der Kunde bei Verlust des Schlüssels in Höhe einer Neuanschaffung der gesamten Schließanlage im Truck. Ausnahme besteht hier nur, wenn der Kunde sicher nachweisen kann das sich kein Dritter Zugang zum Bar Truck mit Hilfe des Schlüssels machen kann.

(10) Sollte der Bar Truck in einen nicht einsatzfähigen Zustand vom Kunden zurückgegeben werden, haftet der Kunde für alle mit dem Ausfall verbundenen Ausfall oder Stornierungskosten für die Folgeaufträge die in der Zeit des Ausfalles nicht durchgeführt werden können.

In der Anmietung enthaltende Ausstattung des Bar Trucks:

  • Barkühlung mit 8 Fächern
  • Bartresen
  • 6-Fach Thermoboxsystem zum kühlen von Eis
  • Spültheke inkl. Warmwasserpumpe
  • 1 Spülboy
  • 120l Frisch & Grauwassertank
  • 1 Handwaschbecken
  • Mini-Geschirrspüler
  • 2 Monitore
  • 2 Speed Racks
  • 2 Hamilton Beach Mixer mit 3 Mixbehältern
  • 2x 20L Wasserkanister
  • 2x 25m 16 CEE Starkstromkabel
  • 1 Tafelausteller
  • Übliches Barmaterial bestehend aus: 10 Cocktailshaker inkl. Glas, 1 Barschneidebrett, 20 Barausgießer, 3 Barlöffel, 1 Limettenschneider, 3 Speed Opener, 3 Speed Bottles, 2 Aschenbecher, 2 Servierten Halter, 3 große und 8 kleine Obstbehälter, 4 Barzangen

(12) Sollte der Bar Truck im angemieteten Zeitraum fahruntüchtig werden, so ist die Drive Bar verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und zumutbaren das Fahrzeug wieder fahrtüchtig zu bekommen. Sollten die Umstände vor Ort oder die Art des Schadens keine zügige Reparatur zulassen, so haftet die Drive Bar nicht für entstandene Schäden, Verzögerungen oder Ausfallkosten des Kunden die durch den Ausfall des Bar Trucks entstanden sind, sofern die Drive Bar den Schaden nicht zu verantworten hat oder dieser vorher absehbar gewesen wäre.

(13) Branding des Trucks

Ein vom Kunden gewünschtes Branding kann nur in vorheriger Absprache mit der Drive Bar erfolgen. Sollte ein Branding angebracht werden, so ist sicherzustellen das dies wieder restlos entfernt werden kann und der Truck in ursprünglicher Form wieder einsatzfähig ist. Sollten beim Branding Schäden passieren, haftet der Kunde für die daraus entstehenden Kosten zur Wiederherstellung des davor hergehenden Brandings

(14) Die Rechnung bei einer Anmietung wird Ihnen bis 14 Tage vor der Anmietung zugestellt. Die Rechnung ist bis spätestens 3 Tage vor der geplanten Anmietung in vollem Umfang auf das angegebene Konto zu begleichen.

Bei nicht rechtzeitigen Eingang behält sich Drive Bar vor den Truck nicht wie geplant zur Verfügung zu stellen.

§ 8 Stornierungen / Rücktritt

(1) Erfolgt kundenseits ein Vertragsrücktritt aus einem seitens der Drive Bar nicht zu vertretenden Grund hat die Drive Bar die Wahl gegenüber dem Kunden statt eines konkret berechneten Schadensersatzanspruchs nachfolgende Pauschalen gelten zu machen:

  • bis 30 Tage vor VA- Beginn: 30 % der kalkulierten Nettogesamtsumme
  • 29 -21 Tage vor VA-Beginn: 50 % der kalkulierten Nettogesamtsumme
  • 21 -14 Tage vor VA-Beginn: 75% der kalkulierten Nettogesamtsumme
  • ab 14 Tage vor VA-Beginn / am Veranstaltungstag: 100 % der Nettogesamtsumme

(2) Corona Pandemie

Aufgrund der aktuellen Pandemie Lage ist eine kostenfreie Stornierung oder Umbuchung möglich, sofern wegen einer Entscheidung des Gesundheitsamtes, des Robert-Koch-Institutes oder durch Anweisung bzw. Verbote der Bundesoder Landesbehörden eine Durchführung der Veranstaltung nicht möglich ist.

(3) Grundlage der Berechnung des pauschalierten Schadenersatzes ist die in der VV auf Basis der festgelegten Mindestpersonenzahl berechnete Nettogesamtsumme zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bereits gezahlte Depositleistungen werden mit den Stornierungskosten verrechnet.

(4)Drive Bar ist berechtigt aus besonders wichtigem und von der Drive Bar nicht zu vertretendem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere wenn:

  • die von der Drive Bar geforderte Depositzahlung (§ 9) trotz einmaliger Mahnung nicht spätestens 14 Werktage vor Veranstaltungsdatum auf dem durch die Drive Bar angegebene Konto eingegangen ist,
  • Lieferungen und Leistungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. zur Person des Veranstalters oder zum Zweck der Veranstaltung bestellt wurden,
  • Drive Bar begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Lieferungen und Leistungen von der Drive Bar die Sicherheit oder das Ansehen der Drive Bar und deren Mitarbeitern in der Öffentlichkeit gefährden kann.

(5) Macht die Drive Bar vom diesem Rücktrittsrecht Gebrauch, so behält sie den Anspruch zur Abrechnung gemäß den Stornoregelungen (§ 8).

§ 9 Deposit / Abrechnung

(1) In manchen Fällen der Auftragserteilung berechnet die Drive Bar bis zu 50% der kalkulierten Nettogesamtsumme zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer als Deposit. Dieses Deposit wird mit gesonderter Rechnung angefordert und ist bis spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn an die Drive Bar zu zahlen. Dieses Deposit wird mit den in der Endabrechnung ausgewiesenen Leistungen verrechnet.

(2)Die Leistungen der Drive Bar werden zu den in der VV genannten Preisen in dem dort genannten Umfang abgerechnet, unabhängig davon, ob sie von dem Kunden vollständig verbraucht wurden. Etwaige veränderte Personenzahlen, nachträglich bestellte Lieferungen und Leistungen werden gemäß § 2,§ 3 berücksichtigt und abgerechnet. Für den Fall, dass eine Lieferung / Leistung nicht in der VV aufgeführt ist, ist die Drive Bar berechtigt, nach den allgemeingültigen Preisen der Gastronomie bzw. zu den üblichen Stundensätzen und der zugrunde liegenden Gesamtkalkulation nach billigem Ermessen abzurechnen.

(3) Alle Personal-, Getränke- und Wäscheleistungen sind geschätzte Werte und werden nach effektivem Aufwand bzw. Einsatz berechnet. Getränkewerte werden auch nach Anbruch Flaschen bzw. angebrochenen Getränkefässern berechnet. Die vom Kunden bestätigten Leistungen sind für die vereinbarte Personenzahl ausgelegt. Speziell auf Kundenwunsch und entsprechend der VV für die Veranstaltung speziell zugekaufte Speisen, Getränke und Equipment werden dem Kunden zu 100 % in Rechnung gestellt. Etwaige Reste dieser speziell auf Kundenwunsch bestellten und angebotenen Speisen, Getränke und Equipment können vom Kunden nach Veranstaltungsende mitgenommen werden.

(4) Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe berechnet. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt der Drive Bar vorbehalten.

§ 10 Gewährleistung / Haftung

(1) Die Drive Bar übernimmt keine Haftung für den Verlust der vom Kunden oder dessen Gästen oder Verrichtungs-/ Erfüllungsgehilfen eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen, Aufbauten oder sonstigen Wertgegenstände.

(2) Die Drive Bar ist nicht eintrittspflichtig für etwaige Schäden, die durch von ihr veranlassten Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Einschränkungen, Absage oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung von Behörden oder der Drive Bar haftet die Drive Bar nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit.

(3) Eine verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung der Drive Bar für anfängliche Mängel der überlassenen Räumlichkeiten und Flächen gemäß § 536a BGB ist ausgeschlossen.

(4) Sollten die Leistungen der Drive Bar wider Erwarten mangelhaft oder unvollständig sein, muss der Kunde dies unverzüglich rügen. Die Drive Bar ist dann verpflichtet, mangelfrei und vollständig nachzuliefern, soweit dies noch während der jeweiligen Veranstaltung ohne wesentliche Verzögerung geschehen kann. Das Recht auf Wandlung oder Minderung ist bei rechtzeitiger Nachlieferung ausgeschlossen.

(5) Die Haftung der Drive Bar ist für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt sind.

(6) Bei Verletzung wesentlicher Vertragsbestandteile ist die Schadenersatzpflicht der Drive Bar für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den nach Art der Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.

(7) Soweit die Haftung nach den Bestimmungen dieser AGB ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Drive Bar.

(8) Dritte, insbesondere Gäste, Erfüllungs- sowie Verrichtungsgehilfen des Kunden können aus dem Vertrag keine Rechte gegen die Drive Bar ableiten. Soweit die Drive Bar oder seine Mitarbeiter aufgrund Nichterfüllung oder Verletzung von Pflichten, die nach der VV oder dem Gesetz dem Kunden obliegen, von Dritten in Anspruch genommen wird, wird der Kunde die Drive Bar von diesen Ansprüchen auf erstes Verlangen unverzüglich freistellen.

(9) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht bei schuldhaft zu vertretender Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen. Im Übrigen ist die Anwendung von § 831 S. 2 BGB. (Exkulpation vom Auswahlverschulden) auf die Drive Bar ausgeschlossen.

§ 12 Bildrechte

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass im Zuge seiner Veranstaltung Bilder vom Truck, sowie vom Event getätigt werden können. Der Kunde tritt an die Drive Bar dafür alle seine Bildrechte ab. Die Drive Bar darf diese Bilder nur auf Ihrer eigenen Webseite, sowie dessen Social Media Accounts veröffentlichen und verwenden.

Sollten vom Kunden oder von Ihm beauftrage Dienstleister Fotos vom Truck gemacht werden, so dürfen diese nur zum eigenen Zweck und nicht öffentlich verwendet werden. Für die Verwendung auf Social-Media-Kanälen und/oder Webseiten bedarf es der Zustimmung von der Drive Bar.

§ 13 Gesamthaftung

Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber der Drive Bar ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, so gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungs-sowie Verrichtungsgehilfen der Drive Bar.

§ 14 GEMA, Künstler, Verkehrssicherungspflicht, sonstige Genehmigungen

(1) Die rechtzeitige Anmeldung GEMA-pflichtiger Werke bei der GEMA sowie die fristgerechte Entrichtung der GEMA-Gebühren sind alleinige Pflichten des Kunden. Die Drive Bar kann rechtzeitig vor der Veranstaltung vom Kunden den schriftlichen Nachweis der Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA sowie den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren verlangen. Soweit der Kunde nicht in der Lage ist, vorbenannten Nachweise zu erbringen oder hierzu nicht bereit ist, kann die Drive Bar eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen GEMA-Gebühren vom Kunden fordern.

(2) Dem Kunden obliegt bei Veranstaltungen in von ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten.

(3) Der Kunde hat die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse etc. rechtzeitig auf seine Kosten einzuholen.

(4) Drive Bar ist unter Beachtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berechtigt, von sämtlichen Veranstaltungsformaten auf dem Veranstaltungsgelände Fotos zur Dokumentation zu fertigen und diese ausschließlich zu eigenen werblichen Zwecken zu nutzen. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.

Sollte der Kunde hiermit nicht einverstanden sein, kann in Absprache mit der Drive Bar eine abweichende Regelung getroffen werden.

§ 15 Preise / Auftragsannahme

(1) Alle Preise sind Netto-Preise und verstehen sich in Euro zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

(2) Bei einer Überschreitung des Zeitraumes von 4 Monaten zwischen Auftragsannahme (Zugang der Annahmeerklärung entscheidend) und Veranstaltungsbeginn behält sich die Drive Bar das Recht vor, eine Preisänderungen bzw. -anpassungen vorzunehmen. Sofern sich der Gesamtnettoangebotspreis um mehr als 10% erhöht steht dem Kunden / Mieter ein Sonderkündigungsrecht zu, welches unverzüglich, spätestens aber am dritten Tag nach Erhalt des korrigierten Veranstaltungspreises schriftlich gegenüber der Drive Bar ausgeübt werden muss. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der Drive Bar. Anderenfalls gilt der erhöhte Preis als vom Kunden / Mieter angenommen und vereinbart.

(3) Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend.

(4) Aufträge ohne Unterschrift können nicht bearbeitet werden. Mit der Unterschrift werden unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Vertragsbestandteil anerkannt.

§ 16 Sonstige Bestimmungen, salvatorische Klausel

(1) Änderungen und Ergänzungen der Veranstaltungsvereinbarung müssen schriftlich erfolgen. Das gleiche gilt für die Änderungen dieses Schriftformerfordernisses.

(2) Sollte die VV teilweise unwirksam oder lückenhaft sein, berührt dies ihre Wirksamkeit im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Regelung soll eine Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit bzw. die Lücke bedacht hätten. Ist eine solche Ausfüllung durch die Auslegung nicht zu ermitteln, verpflichten sich die Parteien, eine möglichst nahekommende Regelung zu treffen. § 16 Gerichtsstand und Erfüllungsort

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Sofern kein anderer gesetzlich zwingender Gerichtsstand begründet ist, wird Berlin als Gerichtsstand vereinbart